Obligation Erste Bank 3% ( AT000B119797 ) en EUR

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B119797 ( en EUR )
Coupon 3% par an ( paiement annuel )
Echéance 30/07/2019 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT000B119797 en EUR 3%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 30 000 000 EUR
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B119797, paye un coupon de 3% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 30/07/2019







ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN

26.09.2013

Endgültige Bedingungen5

Erste Group Fix-Variable Anleihe 2013-2019 (die Schuldverschreibungen)

begeben aufgrund des

30,000,000,000 Debt Issuance Programme

der

Erste Group Bank AG
Erstausgabekurs: 100,00 %

Begebungstag: 30.10.20136

Serien-Nr.: 1193

Tranchen-Nr.: 1



5 Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von mindestens Euro 100.000 (bzw. dem
entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung) werden im Folgenden als "Wholesale-
Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von
weniger als Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung) werden im
Folgenden als "Retail-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einem festen
Zinssatz, Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz und Schuldverschreibungen, die zunächst
einen festen Zinssatz haben, der von einem variablen Zinssatz oder einen anderen festen Zinssatz
abgelöst wird, werden in Folgenden zusammen als "Schuldverschreibungen mit periodischen
Zinszahlungen" bezeichnet.

6 Der Tag der Begebung ist der Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben und bezahlt werden. Bei
freier Lieferung ist der Tag der Begebung der Tag der Lieferung.




WICHTIGER HINWEIS

Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, abgefasst und
müssen in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt (der "Prospekt") über das
30.000.000.000 Debt Issuance Programme (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die
"Emittentin") vom 08.07.2013 (einschließlich des Nachtrags zum Prospekt vom 12.08.2013) gelesen
werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt können in elektronischer Form auf der
Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) eingesehen werden, und Kopien des Prospekts sowie
etwaiger Nachträge zum Prospekt sind kostenlos während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der
Emittentin (Erste Group Bank AG, Graben 21, A 1010, Wien, Österreich) erhältlich. Vol ständige
Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der Zusammenschau des
Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich. Eine
Zusammenfassung für diese Emission ist diesen Endgültigen Bedingungen angefügt.


Teil A. ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN


Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind
nachfolgend aufgeführt.



§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") in Euro
(,,EUR" die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000 (in
Worten: einhundertfünfzig Millionen) in der Stückelung von EUR 1.000 (die "festgelegte
Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde" oder die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der
Zinszahlungsanspruch im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die
Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die Dauerglobalurkunde wird im classical global note-Format
ausgegeben. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem oder im Namen eines
Clearingsystems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem" bezeichnet Oesterreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1011 Wien, Österreich ("OeKB") und jeden
Funktionsnachfolger.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von
Miteigentumsanteilen oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger
übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express
Transfer System 2 oder dessen Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht
nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin und haben den gleichen Rang untereinander,
und (soweit nicht gesetzliche Ausnahmen anwendbar sind und ohne das Vorgenannte
einzuschränken) die Zahlungspflichten der Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen
haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und
nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.

§ 3
ZINSEN
(1) Festverzinsung.
(a) Festzinssatz und Festzinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der
Grundlage ihres ausstehenden Gesamtnennebetrags verzinst, und zwar vom 30.10.2013 (der
,,Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum 30.10.2014 (der ,,Zinssatzwechseltag")
(ausschließlich) (der ,,Erste Zeitraum") mit 3,00% per annum (der ,,Erste Zinssatz") für den
ersten Zeitraum vierteljährlich nachträglich am 30.01., 30.04., 30.07. und 30.10. eines jeden


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Jahres zahlbar (jeweils ein ,,Festzinszahlungstag"), beginnend mit dem 30.01.2014 und
endend mit dem 30.10.2014. Die Festzinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in
Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen.
(b) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende
Zinsbetrag für einen bestimmten Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr innerhalb des
Ersten Zeitraums zu berechnen ist, erfolgt die Berechnungs des Zinsbetrags, indem der Erste
Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem
Festzinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und das hieraus resultierende
Ergebnis auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine
halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren
Marktkonvention erfolgt. ,
(c) Festzinstagequotient. "Festzinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der
"Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(2) Variable Verzinsung.
(a) Variable Zinszahlungstage.
Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres ausstehenden
Gesamtnennbetrags mit dem Variablen Zinssatz (wie nachstehend definiert) verzinst, und zwar
vom Zinssatzwechseltag (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert)
(ausschließlich) (der ,,Zweite Zeitraum"). Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind im
Zweiten Zeitraum im Nachhinein an jedem Variablen Zinszahlungstag zahlbar. ,,Variabler
Zinszahlungstag" bedeutet jeder 30.01., 30.04., 30.07. und 30.10., beginnend mit dem
30.01.2015
Variable Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4)
enthaltenen Bestimmungen.
(b) Variabler Zinssatz.
Der variable Zinssatz (der ,,Variable Zinssatz") für jede Variable Zinsperiode (wie
nachstehend definiert) ist der 3 Monats­EUR-EURIBOR-Reuters per annum (der
,,Referenzzinssatz")
Bei dem Referenzzinssatz handelt es sich um den Angebotssatz (ausgedrückt als Prozentsatz
per annum) für Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzei des
Referenzzinssatzes entspricht, der auf der Bildschirmseite (wie nachstehend definiert) am
Feststellungstag (wie nachstehend definiert) gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) angezeigt
wird, wobei al e Festlegungen durch die Berechnungsstelle (wie in § 6 (1) angegeben) erfolgen.
,,Variable Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum von dem Zinssatzwechseltag (einschließlich)
bis zum ersten Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Variablen
Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum jeweils darauffolgenden Variablen Zinszahlungstag
(ausschließlich).
,,Feststellungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag ( wie in § 1 (6) definiert) vor Beginn
der jeweiligen Zinsperiode.
,,Bildschirmseite" bedeutet Reuters Bildschirmseite EURIBOR01 oder die Nachfolgeseite, die
von dem gleichen Informationsanbieter oder von einem anderen Informationsanbieter, der von
der Berechnungsstel e als Ersatzinformationsanbieter für die Anzeige des Referenzzinssatzes
benannt wird, angezeigt wird.
Sollte die Bildschirmseite nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird der Referzzinssatz zu der
genannten Zeit am relevanten Feststellungstag nicht auf der Bildschirmseite angezeigt, wird
die Berechnungsstelle von jeder der Rferenzbanken (wie nachstehend definiert) deren
jeweiligen Satz (jeweils als Prozentsatz per annum ausgedrückt) anfordern, zu dem sie
Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des
Referenzzinssatzes entspricht um ca. 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) am Feststellungstag


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anbieten.
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Sätze nennen, gilt als
Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls
erforderlich, auf-oder abgerundet auf das nächste Tausendstel Prozent, wobei 0,0005
aufgerundet wird) dieser Sätze, wobei al e Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzzinssatz nicht gemäß den vorstehenden Bedingungen dieses
Absatzes ermittelt werden kann, gilt als Referenzzinssatz für die relevante Variable
Zinsperiode der von der Berechnungsstelle gemäß ihrem bil igen Ermessen bestimmte Satz;
bei der Bestimmung dieses Satzes richtet sich die Berechnungsstel e nach der üblichen
Marktpraxis.
,,Referenzbanken" bezeichnet vier Großbanken im Interbankenmarkt der Euro-Zone oder im
Londoner Interbankenmarkt.
,,Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom
am 25. März 1957), geändert durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in
Maastricht am 7. Februar 1992), den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 und den
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, in seiner jeweiligen Fassung, die einheitliche
Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt haben werden.
(c) Mindest- und Höchstzinssatz.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiode ermittelte Zinssatz niedriger
ist als 1,00,% per annum, so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode 1,00,% per annum.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiode ermittelte Zinssatz höher ist
als 3,00,% per annum, so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode 3,00,% per annum.
(d) Berechnung des Variablen Zinsbetrages.
Die Berechnungsstelle wird den auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden variablen
Zinsbetrag in Bezug auf die festgelegte Stückelung für die relevante Variable Zinsperiode (der
,,Variable Zinsbetrag") berechnen. Der Variable Zinsbetrag wird berechnet, indem der
Variable Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem
Variablen Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und der hieraus
resultierende Betrag auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird,
wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der
anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
(e) Mitteilungen von Variablem Zinssatz und Variablem Zinsbetrag.
Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass die Variable Zinsperiode, der Variable Zinssatz,
der Variable Zinsbetrag und der Variable Zinszahlungstag für die relevante Variable
Zinsperiode der Emittentin, jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem
Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, und den
Gläubigern gemäß § 11 baldmöglichst nach ihrer Bestimmung mitgeteilt werden. Im Falle einer
Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Zinsperiode können der mitgeteilte Variable
Zinsbetrag und Variable Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder
andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird
umgehend jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind,
und den Gläubigern gemäß § 11 mitgeteilt.
(f) Verbindlichkeit der Festsetzungen.
Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen
und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § 3 gemacht,
abgegebn, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung,
kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Emissionsstelle, den Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Berechnungsstelle nicht gegenüber der Emittentin, der
Emissionsstelle, den Zahlstellen oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung
oder Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen


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Bestimmungen.
(g) Variabler Zinstagequotient. "Variabler Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die
Berechnung eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum
(der " Variable Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(3) Verzugszinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des
Kalendertages, der dem Kalendertag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht
einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen vom Kalendertag
der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Kalendertag der tatsächlichen Rückzahlung der
Schuldverschreibungen (ausschließlich) weiterhin in Höhe des in § 3 (2) vorgesehenen
Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
§ 4
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlung von Kapital. Die Zahlung von Kapital auf die Schuldverschreibungen erfolgt
nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur
Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur
Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher
Regelungen und Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen
in der festgelegten Währung.
(3) Festzins Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen der vor der auf dem Zinssatzwechseltag liegt, ansonsten auf einen
Kalendertag fiele, der kein Festzins Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der
Fälligkeitstag für die Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es
sich um einen Festzins Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag für diese Zahlung würde
dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Fäl igkeitstag für diese
Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es sich um
einen Festzins Zahltag handelt.
" Festzins Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an
dem das Clearingsystem geöffnet ist und (i ) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.

Falls ein Festzinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten
verschiebt, wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.

(4) Variabler Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen, der nach dem Zinswechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag
fiele, der kein Variabler Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fäl igkeitstag für die
Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Variablen
Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag für diese Zahlung würde dadurch in den
nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den
unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es sich um einen Variablen
Zahltag handelt.

,,Variabler Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an
dem das Clearingsystem geöffnet ist und (i ) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.

Falls ein Variabler Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach
hinten verschiebt, wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.

Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen angepasst


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wird, ist der Gläubiger nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen.

(5) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
"Kapital" der Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein:
den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen (wie in § 5 (1) angegeben); den
vorzeitigen Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben); sowie
jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren
Beträge (außer Zinsen). Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Zinsen" auf
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche gemäß § 7 (1) zahlbaren
zusätzlichen Beträge (wie in § 7 (1) definiert) ein.

§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt
oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich einer
Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4) enthaltenen Bestimmungen zu ihrem
Rückzahlungsbetrag am
30.07.2019
(der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der
"Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Produkt aus
dem Rückzahlungskurs und der festgelegten Stückelung. Der "Rückzahlungskurs" entspricht
100,00 %.
(2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können
insgesamt, jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht
weniger als 30 Geschäftstagen und nicht mehr als 90 Geschäftstagen gegenüber der
Emissionsstelle und gemäß § 11 gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese
Kündigung unwiderruflich ist) und vor dem Zinssatzwechseltag, jederzeit und nach dem
Zinssatzwechseltag an jedem Variablen Zinszahlungstag zurückgezahlt werden, falls die
Emittentin am nächstfolgenden Festzinszahlungstag bzw. Variablen Zinszahlungstag zur
Zahlung von zusätzlichen Beträgen gemäß § 7 (1) verpflichtet sein wird, und zwar als Folge
einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der
Republik Österreich oder deren politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder als
Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziel en Auslegung dieser
Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach
dem Kalendertag, an dem die letzte Tranche dieser Serie von Schuldverschreibungen
begeben wird, wirksam), und eine solche Änderung oder Ergänzung nachgewiesen wurde
durch Einreichung durch die Emittentin bei der Emissionsstelle (die eine solche Bestätigung
und ein solches Gutachten als ausreichenden Nachweis hierüber anerkennen wird) von (i)
einer von zwei bevollmächtigten Vertretern der Emittentin im Namen der Emittentin
unterzeichneten Bestätigung, in der ausgeführt wird, dass eine solche Änderung oder
Ergänzung eingetreten ist (unabhängig davon, ob eine solche Änderung oder Ergänzung zu
diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), in der die Tatsachen, die hierzu geführt haben,
beschrieben werden und festgestel t wird, dass diese Verpflichtung von der Emittentin nicht
durch das Ergreifen vernünftiger, ihr zur Verfügung stehender Maßnahmen abgewendet
werden kann, und (i ) einem Gutachten eines unabhängigen Rechtsberaters von anerkannter
Reputation, besagend, dass eine solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist
(unabhängig davon, ob eine solche Änderung oder Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in
Kraft ist), wobei eine solche Kündigung nicht früher als 90 Kalendertage vor dem frühest
möglichen Termin erfolgen darf, an dem die Emittentin verpflichtet wäre, solche zusätzlichen
Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlen, falls zu diesem Zeitpunkt eine
Zahlung fällig wäre. Eine Kündigung darf nicht erfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung erfolgt, die Verpflichtung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen nicht mehr
wirksam ist.
(3) Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag. Fürd die Zwecke dieses § 5 und § 9 entspricht der
vorzeitige Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung dem Rückzahlungsbetrag..



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§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE, DIE ZAHLSTELLE UND DIE BERECHUNGSSTELLE

(1) Bestel ung; bezeichnete Geschäftsstellen. Die anfänglich bestel te Emissionsstelle,die
anfänglich bestel te Hauptzahlstel e und die anfänglich bestellte Berechnungsstelle und
ihre anfänglich bezeichneten Geschäftsstellen lauten wie folgt:
Emissionsstelle und Hauptzahlstel e:

Erste Group Bank AG

Graben 21
1010 Wien
Österreich

Soweit in diesen Emissionsbedingungen der Begriff "Zahlstel e(n)" erwähnt wird, so schließt
dieser Begriff die Hauptzahlstelle mit ein.
Berechnungsstel e:

Erste Group Bank AG
Graben 21
1010 Wien
Österreich
Die Emissionsstelle, die Zahlstelle(n) und die Berechnungsstelle behalten sich das Recht vor,
jederzeit ihre jeweilige bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete
Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor,
jederzeit die Bestel ung der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle oder der Berechnungsstelle
zu ändern oder zu beenden und eine andere Emissionsstelle, zusätzliche oder andere
Zahlstel en oder eine andere Berechnungsstel e zu bestellen. Die Emittentin wird jedoch
jederzeit (i) eine Emissionsstelle unterhalten, und (i ) solange die Schuldverschreibungen an
einer Wertpapierbörse notiert sind, eine Zahlstel e (die die Emissionsstelle sein kann) mit
bezeichneter Geschäftsstelle an einem Ort unterhalten, den die Regeln dieser Börse oder ihrer
Aufsichtsbehörde verlangen und (ii ) eine Berechnungsstelle unterhalten. Die Emittentin wird
die Gläubiger von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel
sobald wie möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
Die Emittentin verpflichtet sich, (soweit dies möglich ist) eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zu unterhalten, in dem sie nicht zur Vornahme von steuerlichen
Abzügen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie
der Europäischen Union oder Rechtsnorm verpflichtet ist, die der Umsetzung der
Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates vom 26.­27. November 2000 über die
Besteuerung von Einkommen aus Geldanlagen dient, einer solchen Richtlinie entspricht oder
zu deren Anpassung eingeführt wird.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle, die Zahlstellen und die Berechnungsstelle
handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei
Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern; es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis
zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,
Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der
Emissionsstelle für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen
oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung, kein böser Glaube
und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstel en, die
Berechnungsstel e und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend genannten
Umstände vorliegt, haftet die Emissionsstelle nicht gegenüber der Emittentin, den Zahlstellen


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oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte
und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
§ 7
STEUERN
(1) Generel e Besteuerung. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen durch oder im Namen der Emittentin sind frei von und ohne Einbehalt
oder Abzug von Steuern, Gebühren, Veranlagungen oder öffentlichen Abgaben welcher Art
auch immer, die von oder innerhalb der Republik Österreich durch irgendeine
Abgabenbehörde angelastet, auferlegt, eingehoben, vereinnahmt, einbehalten oder
veranschlagt werden, zu leisten, sofern ein derartiger Einbehalt oder Abzug nicht gesetzlich
vorgesehen ist.
In diesem Fall wird die Emittentin jene zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") an
den Gläubiger zahlen, die erforderlich sind, um den Gläubiger so zu stel en, als hätte er die
Beträge ohne Einbehalt oder Abzug erhalten, ausgenommen dass keine derartigen
zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer Schuldverschreibung zahlbar sind:
(a) an einen Gläubiger oder an einen Dritten im Namen des Gläubigers, der zur Zahlung
solcher Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder öffentlicher Abgaben hinsichtlich einer
Schuldverschreibung aufgrund einer anderen Verbindung mit der Republik Österreich als
jene der bloßen Inhaberschaft einer Schuldverschreibung verpflichtet ist; oder
(b) die zur Zahlung mehr als 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem
eine Zahlung erstmals fällig wird, oder (falls ein fälliger Betrag unrechtmäßig zurückgehalten
oder verweigert wird) nach dem Zeitpunkt, an dem eine vol ständige Bezahlung des
ausstehenden Betrags erfolgt, oder (falls früher) nach dem Zeitpunkt, der sieben
Kalendertage nach jenem Kalendertag liegt, an dem eine Mitteilung an die Gläubiger
ordnungsgemäß gemäß § 11 erfolgt, wonach bei weiterer Vorlage der
Schuldverschreibungen die Zahlung erfolgen wird, vorausgesetzt, dass die Zahlung
tatsächlich bei Vorlage durchgeführt wird, außer in dem Ausmaß, in dem der Gläubiger zu
zusätzlichen Beträgen bei Vorlage zur Zahlung am 30. Kalendertag berechtigt gewesen wäre;
oder
(c) sofern ein solcher Einbehalt oder Abzug auf Zahlungen an eine natürliche Person
auferlegt wird und nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen
Richtlinie der Europäischen Union oder Rechtsnorm, die der Umsetzung der
Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates vom 26.­27. November 2000 über die
Besteuerung von Einkünften aus Geldanlagen dient, einer solchen Richtlinie entspricht oder
zu deren Anpassung eingeführt wird, gemacht werden muss; oder
(d) die durch oder im Namen eines Gläubigers zur Zahlung vorgelegt wird, der in der Lage
gewesen wäre, einen solchen Einbehalt oder Abzug durch Vorlage der betreffenden
Schuldverschreibung bei einer anderen Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu vermeiden.
(2) US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Die Emittentin ist berechtigt, von den
an einen Gläubiger oder einen an den Schuldverschreibungen wirtschaftlich Berechtigten
unter den Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Beträge einzubehalten
oder abzuziehen, die erforderlich sind, um eine etwaige Steuer zu zahlen, die gemäß dem
U.S. Foreign Account Tax Compliance Act ("FATCA") (einschließlich aufgrund eines mit einer
Steuerbehörde auf freiwil iger Basis abgeschlossenen Vertrags (wie in Artikel 1471(b) des
U.S. Internal Revenue Code beschrieben) (der "FATCA-Vertrag")) die Emittentin
einzubehalten oder abzuziehen gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet,
irgendwelche zusätzlichen Beträge aufgrund einer Quellensteuer, die sie oder ein Intermediär
im Zusammenhang mit FATCA einbehält, zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass
der Einbehalt oder Abzug von Beträgen, die im Zusammenhang mit einem FATCA-Vertrag
einbehalten oder abgezogen werden, als aufgrund Gesetzes einbehalten oder abgezogen
gelten.



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§ 8
VERJÄHRUNG
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen
verjähren und werden unwirksam, wenn diese nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Falle
des Kapitals) und innerhalb von drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem maßgeblichen
Fälligkeitstag geltend gemacht werden.

§ 9

KÜNDIGUNG
(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen gemäß
Absatz (2) zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 definiert), zuzüglich etwaiger bis zum Kalendertag der
Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
(a) Zahlungsverzug von Zinsen oder Kapital hinsichtlich der Schuldverschreibungen für einen
Zeitraum von 15 Kalendertagen (im Fall von Zinsen) oder sieben Kalendertagen (im Fall von
Kapitalzahlungen) ab dem maßgeblichen Zinszahlungstag bzw. Fäl igkeitstag (einschließlich)
vorliegt; oder
(b) die Emittentin es unterlässt, seitens der Emittentin zu erfüllende oder einzuhaltende und in
den Emissionsbedingungen enthaltene Zusicherungen, Bedingungen oder Bestimmungen
(abgesehen von der Verpflichtung zur Zahlung des Kapitals oder von Zinsen gemäß den
Schuldverschreibungen) zu erfüllen oder einzuhalten, wenn dieser Verzugsfall keiner Heilung
zugänglich ist oder innerhalb von 45 Kalendertagen nach Mitteilung über einen solchen
Verzugsfall an die bezeichnete Geschäftsstelle der Emissionsstelle durch einen Gläubiger
nicht geheilt wird; oder
(c) über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet,
das Geschäftsaufsichtsverfahren nach österreichischem Bankwesengesetz (oder einer
anderen künftig anwendbaren Norm) eingeleitet oder eine aufsichtsbehördliche Maßnahme
durch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere künftig hierfür
zuständige Behörde) mit dem Effekt einer befristeten Forderungsstundung ergriffen wird oder
wenn die Emittentin abgewickelt oder aufgelöst werden soll, außer für Zwecke der Sanierung,
Verschmelzung oder des Zusammenschlusses, wenn der Rechtsnachfolger alle
Verpflichtungen der Emittentin im Hinblick auf die Schuldverschreibungen übernimmt.
(2) Benachrichtigung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der
Schuldverschreibungen gemäß Absatz (1), erfolgt nach Maßgabe des § 11 (3).
§ 10
BEGEBUNG WEITERER
SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF
UND ENTWERTUNG
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne
Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung
(gegebenenfalls mit Ausnahme des Kalendertags der Begebung, des Ausgabekurses, des
Verzinsungsbeginns und/oder des ersten Zinszahlungsstags) in der Weise zu begeben, dass
sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.
(2) Ankauf. Die Emittentin und jede ihrer Tochtergesellschaften sind berechtigt, jederzeit
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die
von der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaft erworbenen Schuldverschreibungen können
nach Wahl der Emittentin bzw. dieser Tochtergesellschaft von ihr gehalten, weiterverkauft oder
bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereicht werden.
"Tochtergesellschaft" bezeichnet entweder:

(i) jede Gesellschaft, die, direkt oder indirekt, kontrolliert wird oder deren ausgegebenes
Grundkapital (oder dessen Äquivalent) wirtschaftlich von der Emittentin und/oder einer oder


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